Kosten

Kostenübernahme

Bei Verdacht auf Störung der Stimme, des Sprechens, der Sprache, des Schluckens oder Hörens wenden Sie sich bitte zuerst an Ihren Arzt.
Je nach Störungsbild kann dies ein Haus-, Kinder-, HNO-Arzt oder Neurologe sein. Untersuchungen der Sprache werden u.a. auch von Kliniken oder Beratungsstellen durchgeführt.

Stellt der Arzt bei seiner Untersuchung eine Behandlungsbedürftigkeit fest, schreibt dieser eine logopädische Verordnung aus.

Mit dieser Verordnung (Rezept) können Sie dann einen Termin bei einer logopädischen Praxis vereinbaren.

Bei Kindern ist die Behandlung zuzahlungsfrei.
Erwachsene müssen pro Rezept 10% Eigenanteil an den Kosten und eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 EURO zuzahlen.
Es besteht die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung.